LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999
Nach RZ 724 LStR 1999 sind die Tagesgelder pro bezahltes Mittag- bzw. Abendessen um S 180,- zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als S 360,-, ist für die Kürzung bei einem bezahlten Essen (Mittag- oder Abendessen) nicht vom halben tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um S 180,- zu erfolgen.