( UmgrStG Art II, KStG § 10 Abs 2, KVG § 19 ) Werden 2 inländische Kapitalgesellschaften, die die einzigen Gesellschafter einer nach deutschem Recht errichteten Personengesellschaft sind, durch Aufnahme verschmolzen und ist Rechtsfolge der verschmelzungsbedingten Vereinigung aller Anteile der Personengesellschaft in einer Hand, deren Erlöschen und der Übergang ihres Vermögens (einschließlich der Wertpapiere des Gesellschaftsvermögens) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft, ist der Übergang der Wertpapiere unter der Voraussetzung von der Börsenumsatzsteuer befreit, dass die übertragende Kapitalgesellschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als 2 Jahre bestanden hat.