( ASVG § 103 Abs 1 ) Fällige Beiträge kann der Krankenversicherungsträger als beitragseinhebender Versicherungsträger gegen zu erbringende Pensionsleistungen bis zur Hälfte des zu leistenden Nettopensionsbetrages ohne Rücksicht auf das allgemeine Existenzminimum aufrechnen.
OGH 10 Ob S 392/98i v. 01. 12.1998