( KVI § 4 Abs 2 ) Dass unter „Dienstverhältnis“ und „Dienstzeiten“ iSd § 4 Abs 2 KV f. die Angestellten des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) nur solche zu verstehen sind, die ohne Befristung zurückgelegt wurden, ergibt sich daraus, dass nach dem 2. Satz des § 4 Abs 2 KVI „das Unterbleiben der Kündigung eines Versicherungsangestellten während des Provisoriums ... automatisch die Erlangung des Definitivums“ bedeutet. OGH 9 Ob A 19/99f v. 19.05.1999.( ..