( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17 ) Bei Legaten kommt dem Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuerfreiheit des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nur zu, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, ist das Vermächtnis nicht steuerfrei, auch wenn es aus endbesteuertem Nachlassvermögen erfüllt wird.