( SchBeihG § 4 Abs 1, EStG § 67 Abs 1, § 68 ) Bei Leistungen nach dem Schülerbeihilfengesetz (SchBeihG) sind (lohn-)steuerfreie Bezugsteile bei Ermittlung des beihilfenschädlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
VwGH 96/10/0141 v. 22.03.1999
Der Einkommensbegriff des SchBeihG nimmt nicht auf das steuerbare, sondern auf das steuerpflichtige Einkommen Bezug. Dies ist insbesondere aus dem Umstand zu folgern, dass § 5 SchBeihG ausdrücklich die Hinzurechnung bestimmter steuerfreier Einkünfte zum Einkommen anordnet. Eine solche Anordnung ist nur dann sinnvoll, wenn in der Ausgangsbasis der Berechnung (= Einkommen) die steuerfreien Einkünfte grundsätzlich nicht enthalten sind. Desgleichen spricht für diese Auffassung, dass § 4 Abs 2 SchBeihG anordnet, bei der Ermittlung des Einkommens nach § 4 Abs 1 SchBeihG (bestimmte) „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte anzusetzen.