( Tir. AbfallgebG § 4, § 5 ) Zwischen der Grundgebühr für die Entsorgung von Abfällen, die bloß auf die Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie auf die Abfallberatung abstellt, und der sogenannten weiteren Gebühr ist insoweit zu unterscheiden, als erstere unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen nach grundstücksbezogenen Merkmalen bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die „weitere Gebühr“. Für das Entstehen des Abgabenanspruchs hinsichtlich der Grundgebühr kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird. VwGH 94/17/0094, 0095 v. 14.12.1998. (Beschwerden abgewiesen)