( NÖ KanalG § 1a Z 1 ) Bei Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe ist die Mauerstärke des Gebäudes nicht aus der Berechnungsfläche auszunehmen, sondern der Grundstücksteil, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei der Regelung über die Ermittlung der Berechnungsfläche ist nicht nach dem Alter der Baulichkeiten, die sich auf den verbauten Flächen befinden und der Stärke ihrer Mauern zu differenzieren. VwGH 97/17/0341 v. 14.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)