( BörseG § 19 Abs 1 ) Mangelnde kaufmännische Sorgfalt der Geschäftsführer einer Börsenmaklergesellschaft, die „Malversationen“ eines Angestellten ermöglicht hat, weil das eingegangene Obligo des Unternehmens nicht täglich kontrolliert wurde, stellt einen Ausschlussgrund für die Gesellschaft als Börsenmitglied dar. VwGH 96/17/0253 v. 14.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)