( BAO § 9 ) Hat ein Geschäftsführer die der Gesellschaft zur Verfügung gestandenen Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller Vebindlichkeiten der Gesellschaft verwendet, haftet er für die Abgaben zur Gänze. VwGH 97/16/0086 v. 27.01. 1999. (Beschwerde abgewiesen)