( EStG § 22, KStG § 8 ) Ungerechtfertigte Entnahmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die übrigen Gesellschafter auf die Rückforderung nicht verzichten.
VwGH 96/15/0018 v. 27.05.1999