( AngG § 36, § 38, ABGB § 879, § 1295, § 1336 ) Ein Verstoß gegen ein vereinbartes, durch Konventionalstrafe abgesichertes Verbot der Eigennutzung von Geschäftsunterlagen (Betriebsgeheimnissen) löst bei Konkurrenztätigkeit während und nach dem Dienstverhältnis noch nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe aus, sondern nur allenfalls bei Nachweis eines Schadens die Verpflichtung zum Schadenersatz; orientiert sich der Arbeitnehmer jedoch bei seiner Preisgestaltung an den in den Geschäftsunterlagen enthaltenen Preisen, verstößt er gegen das Verbot auch dann, wenn er dies nur aus dem Gedächtnis ohne Verwendung der Unterlagen tut.