( ZustG § 8, § 25, GmbHG § 26 ) Weder die Bestimmung des § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz (FBG) noch jene des § 26 Abs 1 GmbHG kann eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs 2 Zustellgesetz (ZustG) über die Hinterlegung bei Änderung der Abgabestelle während des Verfahrens rechtfertigen. § 26 GmbHG sieht zwar iVm § 3 Z 4 FBG und § 10 FBG die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung einer Adressenänderung der GmbH beim Firmenbuchgericht vor, jedoch normiert das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, nicht jedoch die Möglichkeit der Hinterlegung verfahrenseinleitender Schriftsätze mit der Wirkung der Zustellung. OGH 8 Ob A 230/98a v. 25.02.1999.