( ZPO § 503 Abs 1 Z 2, ASGG § 39 Abs 2 Z 1 ) Die Nichtbeachtung der Geltendmachung der unterlassenen richterlichen Anleitungspflicht in Bezug auf die Stellung von Beweisanträgen in der Berufung eines unvertretenen Versicherten durch das Berufungsgericht bildet den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. OGH 10 Ob S 398/98x v. 12.01.1999.