( ZPO § 503 Abs 1 Z 2 ) Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muss dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Abs 1 Z 2 ZPO bekämpft werden. OGH 10 Ob S 359/98m v. 18.02.1999.