( ZPO § 503 ) Eine in der Berufung nicht enthaltene bzw. nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann auch dann nicht mehr in der Revision nachgetragen werden, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte. OGH 8 Ob A 43/99b v. 25.02.1999.