( ZPO § 503 ) Der Zuspruch von Ansprüchen, die nur bei einer Kündigung, nicht jedoch bei einer anderen Art der Beendigng eines Dienstverhältnisses zustehen, ist schon in der Berufung mit Rechtsrüge zu bekämpfen. Beschränkt sich der Arbeitgeber jedoch auf eine Verfahrensrüge, kann die im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. OGH 9 Ob A 259/98y v. 23.12. 1998.