( ZPO § 235 Abs 2 ) Eine Änderung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Gegners, die als vorhanden anzunehmen ist, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt. Dem vom Beklagten gebrauchten Wort „Bestreiten“ des ausgedehnten Klagebegehrens kommt die Bedeutung eines „Verhandelns“ dann nicht zu, wenn gleichzeitig die Unzulässigkeit der Klageänderung eingewendet wird. OGH 9 Ob A 316/98f v. 09.12.1998.