( FinStrG § 23 ) Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung gilt es, der Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil (Zinsvorteil), der einen regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, effizient zu begegnen. OGH 12 Os 44/98 v. 25.06.1998. (ÖStZ 1999/328, Heft 11)