( EStG § 5, KStG § 5 Z 11 ) Halten 2 Privatstiftungen zusammen 100% der Kommanditanteile einer nicht unter § 5 EStG 1988 fallenden bilanzierenden Erwerbsgesellschaft, an der eine Arbeitsgesellschafter-Komplementär-GmbH beteiligt ist, führt dies letztlich dazu, dass der gesamte Gewinn der Mitunternehmerschaft bei den beiden Privatstiftungen nach den Grundsätzen des § 5 EStG 1988 zu erfassen ist.