( FinStrG § 13, § 35 ) Verneint ein Zollpflichtiger bei der Einreise zunächst die Frage nach mitgeführten Waren überhaupt, sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Gestellung der Waren nicht gegeben und ist versuchter Schmuggel anzunehmen.
VwGH 99/16/0013 v. 27.05.1999