( EStG § 68 Abs 1 ) Aus einer Pauschalentlohnung für zusätzliche Leistungen eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers können auch dann keine Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge herausgerechnet werden, wenn diese Leistungen an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht erbracht werden müssen.
VwGH 94/13/0026 v. 28.04. 1999