( GSVG § 2 Abs 1 Z 2 ) Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach dem GSVG ist nicht die Handlungsfähigkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer Erwerbsgesellschaft. Die Gewerbeberechtigung mit der Folge der Kammermitgliedschaft ist an die Erwerbsgesellschaft als Personengemeinschaft geknüpft und nicht an die einzelnen Gesellschafter. BMAGS 121.080/1-7/97 v. 20.01.1998. (ZAS Jud. 3/1999)