( AuslBG § 28, VStG § 19 Abs 2, § 5 Abs 2 ) Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist, stellt für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB ist bei der Strafbemessung dann nicht zu berücksichtigen, wenn es der Arbeitgeber unterlassen hat, den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages vor dem Tatzeitpunkt zu decken.