( AuslBG § 29 ) Führt ein Ausländer vorsätzlich ein unerlaubtes Beschäftigungsverhältnis herbei, indem er einen Arbeitgeber mit einer unzureichenden, regional beschränkten Beschäftigungsbewilligung täuscht, hat er bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Erkennen des Irrtums keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
OGH 9 Ob A 99/99w v. 05.05.1999