( AuslBG § 4 Abs 6 ) Das Vorliegen einer allfälligen bosnischen Staatsangehörigkeit einer ausländischen Arbeitskraft (hier: bosnischer Kriegsflüchtling) kommt für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren gemäß § 4 Abs 6 AuslBG keine Entscheidungswesentlichkeit zu, weil dieses nur die persönlichen Verhältnisse des beantragten Ausländers betreffende Sachverhaltselement bei Prüfung der auf „die Beschäftigung“ abgestellten Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 und Z 3 AuslBG nicht maßgebend ist. VwGH 96/09/0171 v. 21.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)