( AuslBG § 14a, ARBNr 1/80, FrG § 17 ) Zeiten, in denen ein Ausländer (Türke) zwar auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt ist, aber nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt, sind keine Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die einem türkischen Arbeitnehmer freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglichen.
VwGH 97/21/0480 v. 05.08.1998