( AuslBG § 28 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 3 lit b ) Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihn gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. Die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG ist unabhängig davon, ob der inländische Besteller gemäß § 2 Abs 3 lit b AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. VwGH 97/09/0045 v. 18.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)