( AuslBG § 2 Abs 2 lit e, § 3 Abs 1 ) Die Überlassung bloß überlassener ausländischer Arbeitskräfte an einen Werkbesteller zur Erfüllung eines Werkvertrages stellt beim Überlasser keine bewilligungspflichtige Beschäftigung dar und kann bei diesem bei fehlender Beschäftigungsbewilligung nicht zur Bestrafung führen.
VwGH 97/09/0209 v. 10.03.1999