( AuslBG § 4c, § 4 Abs 3 Z 11, ARB 1/80 ) Die Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Lehrling, der in Österreich ordnungsgemäß bei seinen Eltern wohnt, die in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind, kann auch dann nicht wegen des auf § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG gestützten Bewilligungshindernisses der bereits begonnenen unerlaubten Beschäftigung als Lehrling versagt werden, wenn der Lehrling über keinen 5-jährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt verfügt. VwGH 96/09/0347 v. 21.10.1998. (Bescheid aufgehoben)