( AuslBG § 4, § 2 Abs 3 ) Für ausländische Arbeitgeber aus dem EWR, die im österreichischen Inland Drittstaatsangehörige (hier: bosnische Staatsangehörige) beschäftigen wollen, gelten die gleichen Regelungen des AuslBG wie für inländische Arbeitgeber. VwGH 98/09/0103 v. 21.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)