( AuslBG § 2 Abs 2, AÜG § 4 Abs 2 ) Ein Werkbesteller, in dessen Betrieb ausländische Arbeitskräfte tätig werden, die von einem Unternehmer für ein Werk, das sich von den Produkten und Dienstleistungen des Werkbestellers nicht unterscheidet, herangezogen werden, gilt auch dann als Beschäftiger, der für die Beschäftigungsbewilligungen der Arbeitskräfte verantwortlich ist, wenn die Arbeitskräfte in seinen Betrieb nicht organisatorisch eingegliedert sind.