( VO (EWG)Nr 1612/68 ) Übt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates - unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist — in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, hat ein Kind, für das er unterhaltspflichtig ist, eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Staates der Beschäftigung zu erhalten, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in Bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte.