( EO § 292e ) Bei unentgeltlicher Mitwirkung eines Ehepartners im Betrieb des anderen, die über die eheliche Bistandspflicht hinausgeht, gilt - entgegen der früheren Rechtslage nach dem Lohnpfändungsgesetz (LPfG) - ein angemessenes Entgelt als geschuldet, das in diesem Umfang pfändbar ist.
OGH 9 Ob A 109/99s v. 05.05.1999