( HbG § 13, ABGB § 879 ) Der Abschluss eines Mietvertrages mit einem Hausbesorger anstelle der Beistellung einer Dienstwohnung stellt ein nichtiges Umgehungsgeschäft dar, das den Hausbesorger auch dann berechtigt, den Mietzins zurückzufordern, wenn die Wohnung die Mindesterfordernisse einer Hausbesorgerwohnung übersteigt.
OGH 8 Ob A 343/98v v. 27.05.1999