(ArbVG § 22 Abs 3 Z 1, HbG § 4 Abs 3) Wird ein Hauseigentümer als Arbeitgeber eines Hausbesorgers nicht im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes und -zwecks, auf Grund dessen er einem kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband angehört, tätig, ist auf die Entlohnung des Hausbesorgers der Mindestlohntarif anzuwenden.
OGH 8 Ob A 338/98h v. 28.01.1999