( UStG § 11 ) Die Ansicht der Finanzbehörde, dass in Rechnungen die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware fehle, ist verfehlt, wenn es ihr anhand dieser Unterlagen gelungen ist, sogar den Produzenten und dessen Fabrikspreise für die entsprechenden Waren zu ermitteln, und wenn der angefochtene Bescheid sachverhaltsmäßige Feststellungen vermissen lässt, welche Bezeichnungen hinsichtlich der gegenständlich gelieferten Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden. Verfehlt ist auch die Annahme, ein relativ hoher Preis einer Ware müsse sich aus der handelsüblichen Bezeichnung der Ware eindeutig ergeben. VwGH 96/13/0209 v. 20.01.1999. (Bescheid aufgehoben)