( VO (EWG)Nr 1408/71 Art 16 ) Die Entscheidung eines Mitgliedes des Geschäftspersonals einer konsularischen Dienststelle für die Anwendung der sozialrechtlichen Vorschriften des entsendenden Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger es ist, bewirkt nicht, dass sein Ehepartner keinen Anspruch mehr auf eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit hat, die ihm die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er wohnt, unabhängig von der sozialen Absicherung seines Ehepartners sichern. EuGH Rs. C-211/97 v. 03.06.1999, Fall Gómez Rivero.