( BPGG § 4 Abs 1 ) Für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial besteht bei der funktionsbezogenen Einschätzung der Pflegebedürftigkeit kein Hilfsbedarf nach § 2 EinstV, wenn diese Verrichtungen wegen eines Heimaufenthaltes nicht vorgenommen werden müssen. Es muss anhand der konkreten Situation beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsvorrichtung erforderlich ist. OGH 10 Ob S 331/98v v. 20.10.1998.