( ASVG § 255 Abs 3 ) Ist ein Versicherter bei entsprechender Pausengewährung in einer Teilzeitbeschäftigung noch in der Lage, die Lohnhälfte eines Vollzeitbeschäftigten zu verdienen, ist er auch dann auf eine solche Teilzeitbeschäftigung verweisbar, wenn für den Arbeitgeber eines Vollzeitbeschäftigten die notwendigen Pausen das zumutbare Entgegenkommen überschreiten würden.
OGH 10 Ob S 29/99h v. 18.02.1999