(ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i) Die Anfechtung einer Kündigung aus verpöntem Motiv nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist auf jene Fälle beschränkt, in denen es sich um in Frage gestellte Ansprüche aus dem bestehenden Dienstverhältnis handelt, nicht aber um eine vom Arbeitgeber angestrebte Änderung des Dienstvertrages. Hat der Arbeitgeber die Kündigung wegen der Ablehnung des Änderungswunsches durch den Arbeitnehmer ausgesprochen, jedoch die Ansprüche des Arbeitnehmers bis zur erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin erfüllt, ist der Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG daher nicht gegeben. ASG Wien 14 Cga 172/98k v. 19.03.1999, Berufung erhoben.