( ABGB § 884 ) Dem für eine Kündigung vereinbarten Erfordernis eines Einschreibebriefes ist eine Klage oder ein einfaches, beim Adressaten nachweislich eingelangtes Schreiben gleichzuhalten. Der Zugang eines Faxes mit der Aktennotiz des Absenders (= Arbeitgebers) über eine mündliche Besprechung betreffend „Beendigung des Arbeitsübereinkommens“ ist zur Erfüllung des Formerfordernisses jedoch nicht ausreichend. ASG Wien 8 Cga 293/93b v. 01.02.1999, Berufung erhoben.