( UStG § 12 Abs 1 Z 1, § 21 Abs 9 ) Gemäß § 21 Abs 9 UStG 1994 kann der BMF für Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuer abweichend von § 21 Abs 1 bis 5 UStG und abweichend von § 12 und § 20 UStG regeln. Diese Ermächtigung ist dahingehend zu interpretieren, dass lediglich das Erstattungsverfahren geregelt werden darf; darüber hinausgehende Abweichungen von § 12 und § 20 UStG (hier: hinsichtlich des Erstattungszeitraumes) sind gesetzlich nicht hinreichend bestimmt. VwGH 98/15/0209 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)