( Slbg. OrtstaxenG § 2 Abs 3 Z 3 ) Für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist entscheidend, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient (also nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet), und nicht, ob auch zusätzlich einer der in § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthalts („an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien u.dgl.“) gegeben ist. VwGH 98/17/0192 v. 22.03.1999. (Bescheid aufgehoben)