( OÖ BauO § 20 ) Auch eine nach Erteilung der Bauplatzbewilligung erfolgende Sanierung einer Straße ist unter Umständen der Neuerrichtung gleichzuhalten, wenn die Sanierung einer vor der Bauplatzbewilligung bestehenden Straße einer völligen Neuerrichtung gleichkommt. Hat ein Grundeigentümer selbst nach der Bauplatzbewilligung als „Provisorium“ eine Straße (zur Aufschließung seines Grundstückes) errichtet und erfolgte danach eine „Neuerrichtung“ durch die Gemeinde, können Anliegerleistungen für den Straßenausbau vorgeschrieben werden. Die Aufschließung nach einem privaten Konzept kann nämlich idR nicht der Aufschließung durch die öffentliche Hand gleichgehalten werden. VwGH 96/17/0068 v. 22.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)