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OÖ AbfallwirtschaftsG § 35

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5037/44/99 Heft 5037 v. 25.6.1999

( OÖ AbfallwirtschaftsG § 35 ) Setzt eine Abfallgebührenverordnung die Höhe der Abfallgebühr „je abgeführten Abfallbehälter“ (je nach Größe des Behälters verschieden) fest, kann - wenngleich damit wörtlich nicht darauf abgestellt wird, wie oft Abfallbehälter abzuführen wären, sondern darauf, wie oft sie tatsächlich abgeführt werden - der Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Zusammenhalt mit der Abfallordnung geschlossen hat, dass die Entrichtung der Abgabe unter Heranziehung der sich aus der Abfallordnung ergebenden Abfuhrintervalle zu erfolgen hat. VwGH 94/17/0421 v. 22.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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