( BAO § 11 ) Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden; diese Haftung besteht bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen, derentwegen eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren ergangen ist. VwGH 98/16/0411 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)