( VO (EWG)Nr 1408/71, ASVG § 3 Abs 3 ) Nach Art 19 und 20 Verordnung (EWG)Nr 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben Grenzgänger die Wahl, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem sie wohnen, oder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem sie arbeiten, medizinisch versorgen zu lassen, ohne dass eine vorherige Genehmigung eingeholt werden muss oder ohne dass eine Einschränkung auf dringende medizinische Versorgungsleistungen besteht. Schriftliche Anfrage E-3162/98 v. 19. 10. 1998; ABl C 142 v. 21. 5. 1999, S. 99.