( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 und Z 2 ) Im Falle des Vorliegens von in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Entlassungsgründen sowie eines möglichen verpönten Motivs für die Kündigung eines Arbeitnehmers sind diese gegeneinander abzuwägen.
OGH 9 Ob A 294/98w v. 20.01.1999