(Wr. ParkometerG § 1 Abs 3) Trifft der Magistrat bei der Vorschreibung von Parkstrafen wegen gesetzwidrigen Abstellens von Miet-Kfz durch den Mieter gegen ein Autovermietungsunternehmen als Zulassungsbesitzer hinsichtlich des Primärschuldners keine Ermessensentscheidung im Einzelfall, sondern schließt er die Möglichkeit der Heranziehung des Lenkers, der durch das Abstellen des Fahrzeuges den Abgabentatbestand verwirklicht hat und über die Feststellungen der Behörde über Abstellort und Abstellzeit Auskunft geben kann, von vornherein aus, ist diese auf den konkreten Einzelfall nicht Bedacht nehmende typenbezogene Einschränkung der Ermessenübung bei der Abgabenvorschreibung nur an den vom abgabenrechtlich relevanten Vorgang weit entfernten Zulassungsbesitzer im Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. VwGH 98/17/0160 v. 22.03.1999. (Bescheid aufgehoben)